Anti-Panik-Verriegelung
Panik- und Notausgangstüren gehören mit der neuen Bauproduktenverordnung nach EN14351-1 zum Konformitätsverfahren 1. Bei diesen Türen muss der Hersteller eine Produktzertifizierung, die „Fähigkeit zur Freigabe“ nachweisen. Wesentlich ist hierbei, dass die Werkseigene Produktionskontrolle extern überwacht wird. Wir haben diesen Prüfungsprozess durchlaufen und die Anforderungen erfüllt.
Panikverschlüsse nach EN 1125
Paniktüren nach DIN EN 1125 kommen in öffentlichen Gebäuden zum Einsatz, bei denen die Besucher die Funktion der Fluchttüren nicht kennen und diese im Notfall auch ohne Einweisung betätigen können müssen.
Hiervon sind zum Beispiel Krankenhäuser, Schulen, öffentliche Verwaltungen, Flughäfen und Einkaufszentren betroffen.
Hier sind Stangengriffe oder Druckstangen die über die Türbreite gehen zwingend als Beschlagelemente vorgeschrieben!
Notausgangsverschlüsse nach EN 179
Notausgänge nach DIN EN 179 sind bestimmt für Gebäude, die keinem öffentlichen Publikumsverkehr unterliegen und deren Besucher die Funktion der Fluchttüren kennen.
Dies können unter anderem auch Nebenausgänge in öffentlichen Gebäuden sein, die nur von autorisierten Personen genutzt werden.
Als Beschlagelemente sind Drücker oder Stoßplatten vorgeschrieben.